Das erklärte Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist es, die Betriebsrente gleichermassen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiver zu machen.
Gerade kleine und mittlere Betriebe sollen verstärkt ins Netz der betrieblichen Altersvorsorge mit eingebunden werden. Im Mittelpunkt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes steht ein verpflichtender Zuschuss durch den Arbeitgeber, sowie eine neue Variante der betrieblichen Altersversorgung, das sogenannte Sozialpartnermodell. Vorteile ergeben sich hier sowohl für die Arbeitnehmer, als auch für die Arbeitgeber.
Wer heutzutage privat oder beruflich für seine finanzielle Absicherung im Alter vorsorgt, ist gut beraten. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird dabei, Stand 2018, nur von etwa der Hälfte der angestellten Berufstätigen in Anspruch genommen. Vor allem in mittleren und kleinen Betrieben gibt es bislang vielfach keine Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Unternehmen für das Alter sparen. Genau hier soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz Anreize und Wege schaffen, um die betriebliche Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen zugänglich zu machen.
Sofern eine Entgeltumwandlung vertraglich im Arbeitsvertrag fixiert ist, müssen Arbeitgeber ab 2019 eigene Beträge zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern. Bislang wurden die Zuschüsse durch die Unternehmen vom Bruttogehalt abgezogen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: weniger Steuern und Sozialabgaben, Arbeitgeber hingegen habe geringere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Gemäß dem am 01. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz werden diese Ersparnisse der Arbeitgeber jetzt zum Teil an die Arbeitnehmer weitergegeben und direkt der betrieblichen Altersvorsorge zugeführt.
Vorteile für Unternehmer:
Um den Anreiz für die Unternehmen zu erhöhen, sich beim Aufbau von Betriebsrenten zu beteiligen, gewährt der Staat gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz Zuschüsse von bis zu 30% der Arbeitgeberanteile.
Vor der Einführung des BRSG standen dem Arbeitgeber fünf Modelle einer Umsetzung betrieblicher Altersvorsorge zur Disposition: diese sind die Direktversicherung, die Pensionszusage, die Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfond. Ein weiteres sechstes Modell kommt seit Anfang 2018 hinzu: das Sozialpartnermodell.
Dieses Sozialpartnermodell kommt bei allen Unternehmen in Frage, deren Beschäftigungsverhältnisse auf Tarifverträgen basieren. Die Arbeitgeber übernehmen hier gemeinsam mit den Gewerkschaften die Rolle des Sozialpartners. Geplant ist, dass zukünftig auch Pensionskassen die Rolle des Sozialpartners übernehmen können, um auch Unternehmen mit einbeziehen zu können, die keinem Tarifvertrag unterliegen.
Den Kern des Sozialpartnermodells bildet eine unverbindliche Zielrente, die unter den Sozialpartnern vereinbart wird. Die Unternehmen werden weiter von der Verpflichtung befreit, die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter zu garantieren, sollten die Versicherer ausfallen.
Arbeitnehmer hingegen profitieren von der Flexibilität des Konstrukts. Da den Sozialpartnern weitgehend freie Hand gelassen wird, wie z.B. Geldanlagen umzusetzen sind, können hier deutlich bessere Renditen resultieren.
Bei Eintritt ins Rentenalter erfolgt die Auszahlung der Leistungen aus dem Sozialpartnermodell in Form einer Rente. Die Auszahlung des angesparten Kapitals ist nicht vorgesehen.
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Holger Homfeldt
Ansprechpartner zu betrieblicher Altersvorsorge, betrieblicher Unfallversicherung und betrieblicher Krankenversicherung